Article 4 of the Basic Law: No Invitation to Power Politics – Neither for the State Nor for the Church

Person mit Hut und Brille im Vordergrund, im Hintergrund dämonisch inszenierter Bischof mit der Schlagzeile „Bischof als Verfassungsfeind“

Artikel 4 des Grundgesetzes war kein Integrationsprogramm.

Er war kein politisches Signal an bestimmte Religionsgemeinschaften.

Und er war ganz sicher keine Einladung, religiöse Autorität in parteipolitische Macht umzuwandeln.

Er war eine Lehre aus der Geschichte.

Eine Lehre aus der engen Verflechtung von Staat und Kirche.

Und genau diese Lehre wird missachtet, wenn führende Kirchenvertreter aktiv in politische Richtungsentscheidungen eingreifen – wie zuletzt der Limburger Bischof Georg Bätzing.


Artikel 4: Schutz der Freiheit – nicht politisches Werkzeug

Artikel 4 garantiert:

– die Freiheit des Glaubens
– die Freiheit des Gewissens
– die Freiheit des religiösen Bekenntnisses

Diese Norm entstand, um staatliche Bevormundung von Religion zu verhindern.

Nicht, um religiösen Institutionen politische Einflussnahme zu ermöglichen.

Und sie wurde auch nicht geschaffen, um muslimische Einwanderung zu fördern oder bestimmten Religionsgemeinschaften ein politisches Willkommenssignal zu senden.

Der Zweck war ein anderer:

Eine klare Trennung.

Der Staat mischt sich nicht in Glaubensfragen ein.

Und religiöse Institutionen mischen sich nicht in staatliche Machtfragen ein.

Beidseitig.

Verbindlich.


Georg Bätzing und die politische Grenzüberschreitung

Im Rahmen der Frühjahrsversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Würzburg äußerte sich Bischof Georg Bätzing erneut deutlich gegen die AfD.

Er sprach davon, er bekomme „Angst“, wenn er an einem AfD-Wahlstand vorbeigehe, und warnte vor politischer Verantwortung dieser Partei.

Das ist keine theologische Stellungnahme.

Das ist eine parteipolitische Positionierung.

Und hier wird es problematisch.

Bätzing ist nicht irgendein Bürger.

Er ist Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz.

Er repräsentiert eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Eine Institution, die:

– über Milliarden verfügt
– Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter einziehen lässt
– Sonderrechte im Arbeitsrecht genießt
– strukturell privilegiert ist

Wenn eine solche Institution parteipolitische Bewertungen vornimmt, entsteht kein neutraler Diskurs.

Es entsteht Einfluss.


Religionsfreiheit gilt in beide Richtungen

Die Trennung von Staat und Kirche ist keine Einbahnstraße.

Sie schützt die Kirche vor staatlicher Einmischung.

Aber sie schützt auch die politische Ordnung vor kirchlicher Intervention.

Religionsfreiheit bedeutet:

Der Staat darf keine Religion bevormunden.

Aber es bedeutet nicht:

Religiöse Autoritäten dürfen parteipolitische Steuerung betreiben.

Genau diese Balance war der Kern der verfassungsrechtlichen Entscheidung nach 1945.

Man wollte keine Machtverschmelzung mehr.

Kein moralisches Druckmittel in Wahlkämpfen.

Keine politische Kanzel.


Kirchensteuer und Verantwortung

Millionen Christen zahlen Kirchensteuer.

In der Erwartung von Seelsorge.

Von geistlicher Begleitung.

Nicht von politischer Parteinahme.

Wenn kirchliche Würdenträger ihre institutionelle Autorität nutzen, um Parteien öffentlich zu delegitimieren, stellt sich eine legitime Frage:

Finanziere ich hier Glaubensarbeit?

Oder politische Intervention?

Ein Kirchenaustritt ist keine Glaubensabsage.

Er ist eine Gewissensentscheidung.

Und das Gewissen wird ausdrücklich von Artikel 4 geschützt.


Demokratie braucht klare Grenzen

Natürlich dürfen Geistliche ihre Meinung äußern.

Wie jeder Bürger.

Aber sobald institutionelle Macht ins Spiel kommt, gelten andere Maßstäbe.

Ein Bischof, der im Namen einer öffentlich-rechtlichen Großinstitution politische Warnungen ausspricht, bewegt sich nicht mehr im rein privaten Raum.

Er nutzt strukturelle Autorität.

Und genau das macht die Sache sensibel.

Die Kirche hat eine geistliche Aufgabe.

Sie hat kein politisches Mandat.


Fazit: Artikel 4 ist ein Schutzwall – keine politische Bühne

Artikel 4 des Grundgesetzes ist keine Einladung an Religionsgemeinschaften, politisch mitzugestalten.

Er ist eine Garantie der Freiheit.

Und Freiheit funktioniert nur mit klaren Grenzen.

Wenn führende Kirchenvertreter wie Georg Bätzing diese Grenze überschreiten, wird das Vertrauen in die institutionelle Neutralität beschädigt.

Die Trennung von Staat und Kirche ist kein Angriff auf den Glauben.

Sie ist sein Schutz.

Und sie ist ein Schutz der Demokratie.

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Ein Bollwerk gegen Machtvermischung.

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Marla Svenja Liebich is the author and publisher of Marlas Army.
On Marla’s Army, she publishes analyses, commentary, and personal accounts on social and political developments in Germany.
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