§ 188 StGB – Sonderrecht für politische Amtsträger und seine Folgen

Dieses Videostatement befasst sich mit § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) und seiner besonderen Stellung im deutschen Ehrschutzrecht. Der Paragraph stellt eine Abweichung vom allgemeinen Beleidigungstatbestand dar, indem er politische Amtsträger unter einen erweiterten strafrechtlichen Schutz stellt. Während Beleidigungen nach § 185 StGB grundsätzlich als Antragsdelikte ausgestaltet sind und eine Strafverfolgung nur auf Initiative der betroffenen Person erfolgt, wird § 188 als Offizialdelikt verfolgt. Das bedeutet, dass staatliche Stellen auch ohne Strafantrag tätig werden.

In dem Video wird diese rechtliche Konstruktion historisch und systematisch eingeordnet. Nach der Abschaffung des früheren § 103 StGB, der die sogenannte Majestätsbeleidigung regelte, sollte ein überholtes Sonderrecht beendet werden. Mit der Reform des § 188 entstand jedoch erneut ein privilegierter Ehrschutz für einen klar umrissenen Personenkreis: Mandatsträger und politische Amtsträger. Der rechtliche Gleichheitsgrundsatz, der eine gleiche Behandlung vor dem Gesetz vorsieht, wird dadurch zumindest berührt.

Thematisiert werden zudem die praktischen Auswirkungen der Norm. In der strafrechtlichen Praxis führt die niedrige Eingriffsschwelle zu Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen, auch bei Äußerungen ohne unmittelbare Gewalt- oder Gefährdungsdimension. Das Video ordnet diese Entwicklungen ein und beleuchtet den sogenannten „chilling effect“: die abschreckende Wirkung auf öffentliche Meinungsäußerungen, wenn bereits scharfe oder zugespitzte Kritik strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Ein weiterer Aspekt ist die institutionelle Belastung der Strafverfolgungsbehörden. Polizeiliche Ermittlungen in Fällen politischer Ehrverletzung werden zunehmend als problematisch wahrgenommen, da sie Ressourcen binden und den Eindruck einer politischen Instrumentalisierung staatlicher Organe erzeugen können. Das Video dokumentiert diese Kritik und stellt sie in einen größeren demokratietheoretischen Zusammenhang.

Abschließend wird die Frage aufgeworfen, ob ein gesonderter Ehrschutz für Politiker erforderlich ist oder ob der allgemeine Beleidigungstatbestand ausreichend wäre. Das Videostatement versteht sich dabei nicht als polemischer Beitrag, sondern als dokumentierende Ergänzung zur juristischen und gesellschaftlichen Debatte um § 188 StGB und seine Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien einer offenen Demokratie.

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Zum ausführlichen Textbeitrag von Marla Svenja Liebich auf Marlas.Army:
§ 188 StGB – Der Maulkorb der Mächtigen

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