Das Verwaltungsgericht Gera hat in mehreren Verfahren zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Mitgliedern der Alternative für Deutschland (AfD) in Thüringen entschieden, dass die bloße Parteimitgliedschaft nicht ausreicht, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen.
Hintergrund der Verfahren war die Einstufung des Thüringer Landesverbandes der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“. Auf dieser Grundlage hatten zuständige Waffenbehörden in mehreren Fällen Waffenbesitzkarten entzogen oder deren Erteilung abgelehnt. Die Behörden stützten ihre Entscheidungen maßgeblich auf die Annahme, dass aus der Parteimitgliedschaft bereits eine fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit folge.
Nach dem Waffengesetz ist die Zuverlässigkeit jedoch individuell zu prüfen. Maßgeblich sind konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder eine entsprechende kämpferisch-aggressive Haltung einnimmt. Das Gericht stellte klar, dass eine pauschale Ableitung allein aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei diesen Anforderungen nicht genügt.
In den verhandelten Fällen erhielten drei Kläger ihre Waffenbesitzkarten zurück beziehungsweise durften sie behalten; ein weiterer Kläger erhielt die beantragte Erlaubnis. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zugelassen wurde.
Die Urteile betreffen darüber hinaus eine größere Anzahl vergleichbarer Verfahren in Thüringen, in denen waffenrechtliche Maßnahmen gegenüber Parteimitgliedern geprüft oder bereits ergriffen wurden. Damit hat die Entscheidung nicht nur Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für die Verwaltungspraxis insgesamt.
Rechtlich steht im Mittelpunkt die Frage, in welchem Verhältnis sicherheitsrechtliche Gefahrenprognosen und politische Betätigungsfreiheit zueinander stehen. Solange eine Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, gilt sie als zugelassene politische Partei. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern bedürfen daher einer tragfähigen, einzelfallbezogenen Begründung.
Das Verfahren wird voraussichtlich in der nächsten Instanz weitergeführt. Eine abschließende Klärung durch das zuständige Oberverwaltungsgericht bleibt abzuwarten.
