Im vorliegenden Videostatement wird ein Ermittlungsverfahren thematisiert, das im Zusammenhang mit einem Facebook-Kommentar zu einem Besuch des Bundeskanzlers steht. Ein Bürger hatte unter einem Social-Media-Beitrag der Polizei den Satz „Pinocchio kommt nach HN“ veröffentlicht, ergänzt durch ein Emoji mit langer Nase. Monate später leitete die Kriminalpolizei ein Verfahren wegen des Verdachts der Beleidigung gemäß §188 Strafgesetzbuch ein.
§188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor ehrverletzenden Äußerungen, sofern diese geeignet sind, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Norm wurde in den vergangenen Jahren reformiert, um insbesondere gezielte Diffamierungskampagnen und digitale Hetze wirksamer verfolgen zu können. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch eine qualifizierte Ehrverletzung mit konkreter Relevanz für die öffentliche Tätigkeit der betroffenen Person.
Im Videobeitrag wird die juristische Einordnung der Bezeichnung „Pinocchio“ diskutiert. Dabei geht es insbesondere um die Abgrenzung zwischen strafbarer Beleidigung und geschützter Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz. Maßgeblich ist, ob es sich um eine unzulässige Schmähkritik oder um ein zulässiges Werturteil im politischen Meinungskampf handelt. In der Rechtsprechung wird politischen Amtsträgern grundsätzlich ein weitergehender Kritikrahmen zugemutet als Privatpersonen.
Das Video beleuchtet zudem die Frage der Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Ermittlungen im Kontext einzelner Social-Media-Kommentare. Dabei wird betont, dass die Prüfung eines Anfangsverdachts Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, die letztendliche Bewertung jedoch durch die zuständige Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gerichte erfolgt.
Ziel des Beitrags ist eine sachliche Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der damit verbundenen grundrechtlichen Abwägungen zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit.
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[Zum Artikel „Merz als ‚Pinocchio‘? Meinungsfreiheit, Satire und §188 StGB im Fokus“]
