Die Berliner Polizei hat im Rahmen ihres Auswahlverfahrens für den mittleren Dienst eine Durchfallquote von 39,3 Prozent im Deutschtest verzeichnet. Der Test umfasst ein Diktat mit rund 200 Wörtern, das langsam vorgelesen wird. Mehr als 14 Fehler führen zur Bewertung „nicht bestanden“. Nach veröffentlichten Angaben betrifft die Quote nicht nur Bewerber ohne höheren Schulabschluss, sondern auch Personen mit Abitur oder Studium. In dieser Gruppe scheitert knapp ein Drittel.
Der Deutschtest ist Bestandteil eines mehrstufigen Auswahlverfahrens. Polizeibeamte fertigen im Berufsalltag Berichte, Protokolle und Strafanzeigen an. Diese Dokumente können im weiteren Verlauf strafrechtlicher Ermittlungen oder Gerichtsverfahren herangezogen werden. Entsprechend ist eine sichere schriftliche Ausdrucksfähigkeit formale Voraussetzung für die Ausbildung.
Statistisch blieb im vergangenen Jahr etwa ein Viertel der Ausbildungsplätze unbesetzt. Gleichzeitig wird auf einen erhöhten Personalbedarf im Sicherheitsbereich hingewiesen. Innerhalb der Ausbildung sind zusätzliche Sprachfördermaßnahmen vorgesehen. In den vergangenen Jahren kam es zudem zu einzelnen Fällen, in denen Nachwuchskräfte die reguläre Deutschprüfung während der Ausbildung nicht bestanden haben.
Die Diskussion berührt mehrere Ebenen: Zum einen die Ausgestaltung schulischer Leistungsstandards, zum anderen die Anforderungen des öffentlichen Dienstes. Das Abitur gilt formal als Nachweis allgemeiner Hochschulreife, ist jedoch bundesländerabhängig geregelt. Bildungspolitische Entscheidungen über Prüfungsanforderungen, Bewertungssysteme und Fördermaßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Die Debatte um Sprachkompetenz im öffentlichen Dienst ist nicht neu. Sie wird regelmäßig im Zusammenhang mit Bildungsstudien, Vergleichstests und Einstellungsverfahren geführt. Der vorliegende Fall wird vor allem deshalb intensiv diskutiert, weil er eine sicherheitsrelevante Behörde betrifft. Unabhängig von politischen Bewertungen bleibt festzuhalten, dass die Polizei im Rahmen ihrer Organisationshoheit Mindestanforderungen definieren und deren Einhaltung überprüfen darf.
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